Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen ab dem 1. April 2022

 

Nach derzeitigem Stand sind ab dem 1. April lediglich die Basisschutzmaßnahmen gemäß § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zulässig. Für Schulen bedeutet dies, dass lediglich eine Testpflicht zulässig ist. Die Testpflicht an Berliner Schulen wird daher bis auf Weiteres bestehen bleiben.
 
Ab dem 1. April gilt die Testpflicht auch für geimpfte und genesene Personen. Dies betrifft sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen. Aufgrund der noch immer hohen Fallzahlen und der Tatsache, dass außer der Testpflicht sämtliche Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen entfallen, hat sich die Bildungsverwaltung für diese Regelung entschieden.
 
Ansonsten wird die Ausgestaltung der Testpflicht weitestgehend unverändert bestehen bleiben. Das bedeutet:
 
  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen unterliegen der Testpflicht.
  • Es wird bis auf Weiteres dreimal wöchentlich getestet.
  • Schülerinnen und Schüler erfüllen die Testpflicht durch beobachtete Selbsttestung in der Schule oder durch Nachweis, dass eine Testung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z.B. Teststellen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken) durchgeführt wurde und das Testergebnis negativ war.
  • Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen erfüllen die Testpflicht durch beobachtete Selbsttestung in der Schule oder durch Nachweis, dass eine Testung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z.B. Teststellen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken) durchgeführt wurde und das Testergebnis negativ war. Personen, die an der Schule tätig und geimpft oder genesen sind, dürfen sich auch Zuhause und ohne Aufsicht testen. Sie müssen in diesem Fall das negative Testergebnis schriftlich oder elektronisch gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestätigen.
  • Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sind – wie im vergangenen Schuljahr – von der Testpflicht ausgenommen. Dies gilt auch für die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sind dennoch aufgefordert, sich vor der jeweiligen Prüfung in der Schule oder in einer Teststelle freiwillig zu testen. Die Schulen sind angehalten, hierzu Testmöglichkeiten vor Ort anzubieten. Das Durchführen eines Tests ist jedoch keine Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung. Sofern ein in der Schule oder in einer Teststelle durchgeführter Selbsttest positiv ausfällt, ist die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat von der Teilnahme an der Prüfung entschuldigt.
Die Vorgaben der Musterhygienepläne zur Durchführung von Prüfungen gelten ab dem 1. April nicht mehr. Sofern möglich ist es jedoch empfehlenswert, Schutzmaßnahmen, wie etwa das Einhalten des Mindestabstands, weiterhin aufrechtzuerhalten.
 
Für schulexterne Personen (z.B. Eltern) gilt weiterhin bei folgenden schulischen Zusammenkünften eine 3G-Regel:
  • Teilnahme an Gremiensitzungen
  • Teilnahme an Elternversammlungen, Elterngesprächen und weiteren terminierten Vor-Ort-Besuchen
  • Teilnahme an schulischen Veranstaltungen
Das bedeutet, dass schulexterne Personen geimpft, genesen oder getestet sein müssen, um an diesen Zusammenkünften teilnehmen zu können. Die Regelung, die besagt, dass Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule und außerhalb der Ferienzeiten als getestet gelten, wenn sie ihren gültigen Schülerausweis vorlegen, wird voraussichtlich beibehalten werden.
 
Auf Grund der bundesgesetzlichen Vorgaben gilt darüber hinaus:
 
Die Maskenpflicht fällt ab dem 1. April in allen Schulen und Jahrgangsstufen weg. Seitens der SenBJF wird weiterhin dringend empfohlen, eine Medizinische Maske zu tragen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht, sodass Sanktionen für Personen, die keine  Gesichtsmaske tragen wollen, unzulässig sind. Eine Maskenpflicht darf auch nicht durch Beschluss der Schulkonferenz, beispielsweise im Rahmen der Hausordnung, festgelegt werden, weil es an einer bundesgesetzlichen Grundlage für diesen Grundrechtseingriff fehlt.
 
Die Musterhygienepläne treten mit Ablauf des 31. März außer Kraft. Sämtliche darin geregelte Maßgaben gelten also ab dem 1. April nicht mehr. Das bedeutet beispielsweise, dass, bis auf die Testpflicht, keine Auflagen für den Unterricht, für schulische Veranstaltungen oder Elternabende mehr bestehen.
 
Der Stufenplan tritt mit Ablauf des 31. März außer Kraft. Somit erfolgt keine Zuordnung der Schulen in die Stufen mehr. Es finden allerdings weiterhin regelmäßige Gespräche zwischen regionalen Schulaufsichten und den Gesundheitsämtern statt. Hier werden das aktuelle Infektionsgeschehen und eventuell notwendige Maßnahmen an den Schulen besprochen.
 
Da ab dem 1. April außer der Testpflicht keine Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen mehr zulässig sein werden, wird die 2. Schul-Hygiene-Verordnung an diesem Tage ersatzlos außer Kraft treten. Die schulische Testpflicht wird dann in der neuen landesweiten „Basisschutzmaßnahmenverordnung“ geregelt sein.