{"id":3124,"date":"2020-08-06T10:40:41","date_gmt":"2020-08-06T10:40:41","guid":{"rendered":"https:\/\/sophie-scholl-schule.eu\/?p=3124"},"modified":"2024-10-31T13:16:59","modified_gmt":"2024-10-31T13:16:59","slug":"aktuelles-zu-corona","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/sophie-scholl-schule.eu\/?p=3124","title":{"rendered":"Aktuelles zu Corona"},"content":{"rendered":"<div>\n<h3 style=\"text-align: center;\"><strong>Schutz- und Hygienema\u00dfnahmen an Schulen ab dem 1. April 2022<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<div style=\"text-align: justify;\">Nach derzeitigem Stand sind ab dem 1. April lediglich die Basisschutzma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df&nbsp;\u00a7 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zul\u00e4ssig. F\u00fcr Schulen bedeutet dies,&nbsp;dass lediglich eine Testpflicht zul\u00e4ssig ist. Die Testpflicht an Berliner Schulen wird daher bis&nbsp;auf Weiteres bestehen bleiben.<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">&nbsp;<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\"><strong>Ab dem 1. April gilt die Testpflicht auch f\u00fcr geimpfte und&nbsp;genesene Personen.<\/strong> Dies betrifft sowohl Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler als auch Lehrkr\u00e4fte, weitere&nbsp;Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des p\u00e4dagogischen Personals und sonstige an der Schule&nbsp;t\u00e4tige Personen. Aufgrund der noch immer hohen Fallzahlen und der Tatsache, dass au\u00dfer&nbsp;der Testpflicht s\u00e4mtliche Schutz- und Hygienema\u00dfnahmen an Schulen entfallen, hat sich die&nbsp;Bildungsverwaltung f\u00fcr diese Regelung entschieden.<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">&nbsp;<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">Ansonsten wird die Ausgestaltung der <strong>Testpflicht<\/strong> weitestgehend unver\u00e4ndert bestehen bleiben. Das bedeutet:<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">\n<div>&nbsp;<\/div>\n<ul>\n<li>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie Lehrkr\u00e4fte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des p\u00e4dagogischen Personals und sonstige an der Schule t\u00e4tige Personen unterliegen der Testpflicht.<\/li>\n<li>Es wird bis auf Weiteres dreimal w\u00f6chentlich getestet.<\/li>\n<li>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler erf\u00fcllen die Testpflicht durch beobachtete Selbsttestung in der Schule oder durch Nachweis, dass eine Testung von einem Leistungserbringer nach \u00a7 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z.B. Teststellen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken) durchgef\u00fchrt wurde und das Testergebnis negativ war.<\/li>\n<li>Lehrkr\u00e4fte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des p\u00e4dagogischen Personals und sonstige an der Schule t\u00e4tige Personen erf\u00fcllen die Testpflicht durch beobachtete Selbsttestung in der Schule oder durch Nachweis, dass eine Testung von einem Leistungserbringer nach \u00a7 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z.B. Teststellen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken) durchgef\u00fchrt wurde und das Testergebnis negativ war. Personen, die an der Schule t\u00e4tig und geimpft oder genesen sind, d\u00fcrfen sich auch Zuhause und ohne Aufsicht testen. Sie m\u00fcssen in diesem Fall das negative Testergebnis schriftlich oder elektronisch gegen\u00fcber der Schulleiterin oder dem Schulleiter best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>Pr\u00fcfungskandidatinnen und -kandidaten sind \u2013 wie im vergangenen Schuljahr \u2013 von der Testpflicht ausgenommen. Dies gilt auch f\u00fcr die Teilnahme an Nichtsch\u00fclerpr\u00fcfungen. Pr\u00fcfungskandidatinnen und -kandidaten sind dennoch aufgefordert, sich vor der jeweiligen Pr\u00fcfung in der Schule oder in einer Teststelle freiwillig zu testen. Die Schulen sind angehalten, hierzu Testm\u00f6glichkeiten vor Ort anzubieten. Das Durchf\u00fchren eines Tests ist jedoch keine Voraussetzung f\u00fcr die Teilnahme an einer Pr\u00fcfung. Sofern ein in der Schule oder in einer Teststelle durchgef\u00fchrter Selbsttest positiv ausf\u00e4llt, ist die Pr\u00fcfungskandidatin\/der Pr\u00fcfungskandidat von der Teilnahme an der Pr\u00fcfung entschuldigt.<\/li>\n<\/ul>\n<div>Die Vorgaben der Musterhygienepl\u00e4ne zur Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen gelten ab dem&nbsp;1. April nicht mehr. Sofern m\u00f6glich ist es jedoch empfehlenswert, Schutzma\u00dfnahmen,&nbsp;wie etwa das Einhalten des Mindestabstands, weiterhin aufrechtzuerhalten.<\/div>\n<div>&nbsp;<\/div>\n<div>F\u00fcr schulexterne Personen (z.B. Eltern) gilt weiterhin bei folgenden schulischen Zusammenk\u00fcnften eine 3G-Regel:<\/div>\n<ul>\n<li>Teilnahme an Gremiensitzungen<\/li>\n<li>Teilnahme an Elternversammlungen, Elterngespr\u00e4chen und weiteren terminierten Vor-Ort-Besuchen<\/li>\n<li>Teilnahme an schulischen Veranstaltungen<\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<div>\n<div style=\"text-align: justify;\">Das bedeutet, dass schulexterne Personen geimpft, genesen oder getestet sein m\u00fcssen,&nbsp;um an diesen Zusammenk\u00fcnften teilnehmen zu k\u00f6nnen.&nbsp;Die Regelung, die besagt, dass Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler au\u00dferhalb der Schule und au\u00dferhalb&nbsp;der Ferienzeiten als getestet gelten, wenn sie ihren g\u00fcltigen Sch\u00fclerausweis vorlegen,&nbsp;wird voraussichtlich beibehalten werden.<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">&nbsp;<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">Auf Grund der bundesgesetzlichen Vorgaben gilt dar\u00fcber hinaus:<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">&nbsp;<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Maskenpflicht f\u00e4llt ab dem 1. April in allen Schulen und Jahrgangsstufen weg.<\/strong> Seitens der&nbsp;SenBJF wird weiterhin dringend empfohlen, eine Medizinische Maske zu tragen.&nbsp;Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht, sodass Sanktionen f\u00fcr Personen, die keine&nbsp; Gesichtsmaske&nbsp;tragen wollen, unzul\u00e4ssig sind. Eine Maskenpflicht darf auch nicht durch Beschluss&nbsp;der Schulkonferenz, beispielsweise im Rahmen der Hausordnung, festgelegt werden,&nbsp;weil es an einer bundesgesetzlichen Grundlage f\u00fcr diesen Grundrechtseingriff fehlt.<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">&nbsp;<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">Die <strong>Musterhygienepl\u00e4ne treten mit Ablauf des 31. M\u00e4rz au\u00dfer Kraft.<\/strong> S\u00e4mtliche darin geregelte&nbsp;Ma\u00dfgaben gelten also ab dem 1. April nicht mehr. Das bedeutet beispielsweise, dass,&nbsp;bis auf die Testpflicht, keine Auflagen f\u00fcr den Unterricht, f\u00fcr schulische Veranstaltungen oder&nbsp;Elternabende mehr bestehen.<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">&nbsp;<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">Der <strong>Stufenplan tritt mit Ablauf des 31. M\u00e4rz au\u00dfer Kraft.<\/strong> Somit erfolgt keine Zuordnung der&nbsp;Schulen in die Stufen mehr. Es finden allerdings weiterhin regelm\u00e4\u00dfige Gespr\u00e4che zwischen&nbsp;regionalen Schulaufsichten und den Gesundheits\u00e4mtern statt. Hier werden das aktuelle Infektionsgeschehen&nbsp;und eventuell notwendige Ma\u00dfnahmen an den Schulen besprochen.<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">&nbsp;<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">Da ab dem 1. April au\u00dfer der Testpflicht keine Schutz- und Hygienema\u00dfnahmen an Schulen&nbsp;mehr zul\u00e4ssig sein werden, wird die 2. Schul-Hygiene-Verordnung an diesem Tage ersatzlos&nbsp;au\u00dfer Kraft treten. Die schulische Testpflicht wird dann in der neuen landesweiten \u201eBasisschutzma\u00dfnahmenverordnung\u201c&nbsp;geregelt sein.<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schutz- und Hygienema\u00dfnahmen an Schulen ab dem 1. April 2022 &nbsp; Nach derzeitigem Stand sind ab dem 1. April lediglich die Basisschutzma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df&nbsp;\u00a7 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zul\u00e4ssig. F\u00fcr Schulen bedeutet dies,&nbsp;dass lediglich eine Testpflicht zul\u00e4ssig ist. Die Testpflicht an Berliner Schulen wird daher bis&nbsp;auf Weiteres bestehen bleiben. &nbsp; Ab dem 1. 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